Verwaltungsgerichtshof
27.02.2006
2004/05/0006
Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist abschließend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Soweit gerügt wird, dass die Pläne weder vom Bauwerber noch vom Grundeigentümer und Bauführer unterfertigt worden seien und die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers nicht vorliege, wird damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Zu diesen Fragen steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 317).