Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2005

Geschäftszahl

2004/04/0131

Rechtssatz

Der Schutz der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 vor sie gefährdenden oder unzumutbaren Lärmeinwirkungen ist nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Vielmehr hat die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die - im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts - dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 581 f, dargestellte Judikatur).