Verwaltungsgerichtshof
18.05.2005
2004/04/0099
Eine Gefährdung dinglicher Rechte (soweit diese überhaupt neben dem Aufschluss oder Abbau bestehen können) ist nur dann anzunehmen, wenn deren bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht würde (Hinweis dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 ergangene E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0019);