Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2005

Geschäftszahl

2004/04/0099

Rechtssatz

Eine Gefährdung dinglicher Rechte (soweit diese überhaupt neben dem Aufschluss oder Abbau bestehen können) ist nur dann anzunehmen, wenn deren bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht würde (Hinweis dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 ergangene E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0019);