Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2005

Geschäftszahl

2004/04/0099

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die gesamte Landschaft und ihr Bild werde durch den verfahrensgegenständlichen Abbau schwer beeinträchtigt, werde keine Verletzung der nach dem MinROG gewährleisteten, subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufgezeigt.