Verwaltungsgerichtshof
14.09.2005
2004/04/0061
Mit dem Hinweis auf einen Vollmachtsmangel des namens der mitbeteiligten Partei (hier im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage) eingebrachten Bewilligungsantrages wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt nämlich einen behebbaren Formmangel dar (Hinweis auf das E vom 31.3.2005, Zl. 2003/05/0178, und die dort zitierte Vorjudikatur), der als solcher - anders als das Fehlen einer antragsgemäßen Deckung der Bewilligung - ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte ist.