Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2004/04/0048

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen hat die Behörde nach dem Maßstab des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 vorzugehen. Sie hat die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bereits bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen und zu beurteilen, ob mit dieser Veränderung des Immissionsmaßes eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), S. 580 f, dargestellte Judikatur).