Verwaltungsgerichtshof
24.03.2004
2004/04/0036
Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, (UVP-G) regelt die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, während Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G und Abnahmeprüfungsverfahren gemäß Paragraph 20, leg. cit. trifft. Während in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G für die Standortgemeinde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde - und einer "mitwirkenden Behörde" - im Feststellungsverfahren nur die Stellung einer Formalpartei zukommt (Hinweis E vom 16.10.2003, Zl. 2003/03/0087, mwN) (ausführliche Begründung im vorliegenden E).