Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Geschäftszahl

2004/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenden normativen Abspruch gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, entgegen dem Gewerbeschein die Gewerbeberechtigung des damit ausgewiesenen Gewerbeinhabers zu verneinen und - gestützt auf die Auffassung, der Gegenstand des angemeldeten Gewerbes unterliege gar nicht der Gewerbeordnung - die Anzeige zurückzuweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/04/0003

2004/04/0005

2004/04/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X05