Verwaltungsgerichtshof
26.09.2005
2004/04/0002
GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 3
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenden normativen Abspruch gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, entgegen dem Gewerbeschein die Gewerbeberechtigung des damit ausgewiesenen Gewerbeinhabers zu verneinen und - gestützt auf die Auffassung, der Gegenstand des angemeldeten Gewerbes unterliege gar nicht der Gewerbeordnung - die Anzeige zurückzuweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/04/0003
2004/04/0005
2004/04/0004
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X05