Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2005

Geschäftszahl

2004/04/0002

Rechtssatz

Die Behörde hat (im Rahmen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994) den Anmelder nunmehr in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt dabei keine Bescheidqualität zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) Rz. 17 zu Paragraph 340,). Durch Entfall des Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Auszug aus dem Gewerberegister Bescheidqualität verleihen würde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/04/0003

2004/04/0005

2004/04/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X03