Verwaltungsgerichtshof
26.09.2005
2004/04/0002
Die Behörde hat (im Rahmen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994) den Anmelder nunmehr in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt dabei keine Bescheidqualität zu (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) Rz. 17 zu Paragraph 340,). Durch Entfall des Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 2002 fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Auszug aus dem Gewerberegister Bescheidqualität verleihen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/04/0003
2004/04/0005
2004/04/0004
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040002.X03