Verwaltungsgerichtshof
28.02.2005
2004/03/0200
GRS wie 2001/16/0273 E 19. Dezember 2002 RS 1
(hier nur zweiter Satz).
Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0419). So ist eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.