Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2004/03/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0038 E 24. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen übernommen, so ist diese als Empfänger anzusehen. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1950 ist, wobei erst die Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstellt. Gegen ein solches Straferkenntnis muss zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entsprach, diese Person in Anspruch zu nehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/03/0103

2004/03/0106

2004/03/0105

2004/03/0104