Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2004/03/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4

Stammrechtssatz

In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/03/0103

2004/03/0106

2004/03/0105

2004/03/0104