Verwaltungsgerichtshof
19.10.2004
2004/03/0102
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 4
In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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