Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2004/03/0102

Rechtssatz

Eine Unzuständigkeit des Bf auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Bf von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/03/0103

2004/03/0106

2004/03/0105

2004/03/0104