Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2004/03/0100

Rechtssatz

Dem Argument des Beschwerdeführers, dessen Funkanlage gestört wird und der zwecks Abhilfe Anträge an die Behörde stellt, das "Verbot einer unmittelbaren Zuleitung" in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begründe ein subjektives Recht und damit Parteistellung im anhängigen Verfahren, ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde durch die maßgebenden Bestimmungen des TKG und des AFG nicht zur Gewährleistung zivilrechtlicher Ansprüche berufen wird. Die allfällige Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers kann daher keine Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren begründen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/03/0101 E 10. Oktober 2006