Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2004/03/0100

Rechtssatz

Abgesehen von einer - für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten - geringfügig modifizierten Definition des Begriffs der Telekommunikationsanlage unterscheiden sich die hier maßgeblichen Bestimmungen des TKG 1997 (Paragraph 83, Absatz 5,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz 2, TKG 1997) nicht von Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins und Paragraph 89, Absatz 2, TKG 2003, sodass die Frage des subjektiv-öffentlichen Rechts des Betreibers einer Telekommunikationsanlage im Aufsichtsverfahren auf Grund einer von ihm gemeldeten Störung nach beiden Gesetzen gleich zu beantworten ist und die Bezugnahme auf das TKG 2003 durch die belangte Behörde nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/03/0101 E 10. Oktober 2006