Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2004/03/0024
Eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung mittels Andreaskreuz und dem Straßenverkehrszeichen "Halt" ist nicht nur gemäß Paragraph 6, EisbKrV 1961 (Sicherung durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus) gegeben, sondern kann auch gemäß Paragraph 4, Absatz 3, legcit ("Sicherung durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes") notwendig sein, nämlich dann, wenn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, legcit der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes zugrunde gelegt werden musste, dass die Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung anhalten.