Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2004/03/0024
Voraussetzung für die Anordnung der Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Paragraph 41, Absatz eins, EisenbahnG 1957) ist primär das Vorliegen einer Gefährdung. Ob eine Gefährdung des Betriebs durch Einschränkung des freien Sichtraums vorliegt, hängt zunächst von der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung ab, über die die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat (Paragraph 49, Absatz 2, legcit).