Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Geschäftszahl

2004/03/0024

Rechtssatz

Liegt ein Fall einer verbotswidrigen Anlage nach Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 vor, so ist von der Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EisenbahnG 1957 dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen (Hinweis E 30. Juni 1999, 98/03/0335).