Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2004/03/0024
Liegt ein Fall einer verbotswidrigen Anlage nach Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 vor, so ist von der Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EisenbahnG 1957 dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen (Hinweis E 30. Juni 1999, 98/03/0335).