Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Geschäftszahl

2004/03/0024

Rechtssatz

Der aus der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 StVO 1960 abgeleitete Grundsatz, wonach ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann, daher seine Fahrweise so zu gestalten hat, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (Hinweis B OGH 21. April 2005, 2 Ob 65/05f), gilt zwar für (die Lenker von) Straßenbahnen (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StVO 1960), nicht aber für Eisenbahnen, die keine Straßenbahnen sind. Für solche Eisenbahnen gilt also nur Eisenbahnrecht.