Verwaltungsgerichtshof
25.01.2005
2004/02/0340
GRS wie 92/02/0081 E 27. Februar 1992 RS 2
(Hier: Der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassene Bescheid betrifft nur einen Teil der im erstangefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen.)
Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/02/0400