Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Geschäftszahl

2004/02/0340

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0081 E 27. Februar 1992 RS 2

(Hier: Der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassene Bescheid betrifft nur einen Teil der im erstangefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen.)

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/02/0400