Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2004/02/0336

Rechtssatz

Ob sich der Bsch "schon geraume Zeit in der Ruhepause befunden" hat, ist unbeachtlich, weil der Bsch gar nicht behauptet, die Atemluftprobe auf Alkoholgehalt hätte im Hinblick auf den seit dem Lenken des Fahrzeuges verstrichenen Zeitraum kein verwertbares Ergebnis ergeben (Hinweis E 12.5.2005, 2003/02/0098).