Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2004/02/0336
Erfolgt die Ladung zur mündlichen Verhandlung (auch) an den Bsch zu Handen seines Rechtsvertreters (Hinweis E 6.9.2005, 2001/03/0024), so hat es der Rechtsvertreter des Bsch zu verantworten, dass der Bsch "keinerlei Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte".