Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2004

Geschäftszahl

2004/02/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0131 B 12. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).