Verwaltungsgerichtshof
11.05.2004
2004/02/0157
GRS wie 90/19/0131 B 12. März 1990 RS 2
Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).