Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2004/02/0132

Rechtssatz

Befand sich das Fahrzeug bereits auf der Ladefläche des Abschleppfahrzeuges, dann war damit längst ein Stadium des Abschleppvorganges erreicht, zu welchem die Entfernung des Fahrzeuges vom Abstellort fortgesetzt werden durfte. Hiefür genügt es, dass das Fahrzeug "bereits in die Luft gehoben gewesen" ist(Hinweis E 20.4.2001, 97/02/0251).