Verwaltungsgerichtshof
10.09.2004
2004/02/0132
GRS wie 92/02/0052 E 29. Jänner 1992 RS 2
Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).