Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Geschäftszahl

2004/02/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0251 E 20. Juli 2004 RS 2

(Hier: Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967)

Stammrechtssatz

Für die Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG ist das Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG maßgeblich, und zwar - außer bei der Strafbemessung - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/03/0274).