Verwaltungsgerichtshof
25.01.2005
2004/02/0107
GRS wie 2002/02/0231 E 20. Mai 2003 RS 1
(Hier mit dem Zusatz: Da sohin dem Vorbringen des Besch die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (Hinweis E 20. Mai 2003, 2002/02/0231).)
Eine geschätzte Menge ist als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet.