Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2004

Geschäftszahl

2004/02/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0172 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall wie dem vorliegenden (Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E vom 11. Juli 1990, Zl 90/03/0110).