Verwaltungsgerichtshof
26.03.2004
2004/02/0037
Die Ansicht der belBeh, die "unterdurchschnittlichen, persönlichen Verhältnisse" des Besch (womit offenbar die vom Besch angegebene Einkommens- und Vermögenslosigkeit gemeint ist) hätten sich nicht "strafreduzierend" auswirken können, weil dies zur "völligen Aushöhlung" der Intentionen des Verwaltungsstrafrechts und der hier übertretenen Verwaltungsvorschrift (Paragraph 5, Absatz 2, StV 1960) führen könnte, so wurde damit die zwingende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Besch bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, außer Acht gelassen.