Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2004

Geschäftszahl

2004/02/0037

Rechtssatz

Es enthält zwar die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 in Litera a, dieselbe Strafdrohung für das Lenken (oder die Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr (oder mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr) wie in Litera b, ua für die im Beschwerdefall vorliegende Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Die Ausführungen der belBeh über die von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehende Gefahr im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafbemessung ist aber völlig verfehlt, verstößt die belBeh doch damit gegen das so genannte "Doppelverwertungsverbot", wonach Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0015). Die von der belBeh bei der Strafbemessung berücksichtigten, von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren sind allerdings solche Umstände - Gleiches hat für den Unrechtsgehalt der Tat, der dem Besch "drastisch vor Augen geführt werden soll" zu gelten -, die der Gesetzgeber bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen, insbesondere für Alkoholdelikte, entsprechend gewichtet hat (Hinweis E 19.7.2002, 2002/11/0113).