Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2004

Geschäftszahl

2004/02/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0222 E 16. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den dem Bf zur Last gelegten Übertretungen (im einzelnen angeführt im gegenständlichen E) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0184).