Verwaltungsgerichtshof
30.01.2004
2004/02/0011
GRS wie 99/03/0150 E 12. September 2001 RS 1
Es steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, weil sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirkt, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintritt (Hinweis auf das E 11.7.2001, 98/03/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).