Verwaltungsgerichtshof
19.11.2003
2003/21/0049
GRS wie 2001/19/0025 E 23. November 2001 RS 3
Für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E 12. 2. 1999, 98/19/0238).