Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2003/17/0257

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht schlechthin an die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gebunden. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen; diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als er nicht u.a. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als gegeben findet. Im Rahmen der Überprüfung, ob eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgefunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die zu würdigenden Ermittlungsergebnisse in einem fehlerfreien Verfahren gewonnen wurden; die Erwägungen der Behörde bei der Würdigung der Beweise selbst unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auf ihre Schlüssigkeit, das heißt darauf, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.