Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2003/17/0237

Rechtssatz

Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis E 21. Februar 2005, 2004/17/0173).