Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Geschäftszahl

2003/17/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0058 E 27. Juli 1994 RS 5

Stammrechtssatz

Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Artikel 18, B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften (Hinweis Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632 ff).