Verwaltungsgerichtshof
29.03.2004
2003/17/0209
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beschlussfassung des Kollegialorganes mit dem in die Ausfertigung aufgenommenen Inhalt nicht vorliegt, steht dies - insbesondere auch im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters bzw. in seiner Vertretung des Vizebürgermeisters als Vorsitzendem des Gemeinderates - der Zurechnung der vom Bürgermeister (bzw. Vizebürgermeister) als Genehmigendem unterfertigten Erledigung des Gemeinderates an diesen nicht entgegen. Diese Erledigung ist als ein dem Gemeinderat zuzurechnender Bescheid anzusehen, welcher jedoch - in Ermangelung einer Deckung durch einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss - mit einer der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit belastet ist (Hinweis E 29. April 1986, 84/07/0035).