Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Geschäftszahl

2003/14/0095

Rechtssatz

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).