Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Geschäftszahl

2003/14/0095

Rechtssatz

Berufungen gegen den "Grundlagenbescheid", gleichgültig, ob vom Primärschuldner oder vom Haftungsschuldner eingebracht, berühren die Wirkungen dieses Bescheides nicht. Dies gilt umso mehr für Anträge auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung. Die Bestimmung des Paragraph 212 a, BAO zeigt, dass die Abgabenschuld so lange aufrecht bleibt, als der von der Abgabenbehörde unterstellte Sachverhalt, der das Entstehen des Abgabenanspruches zur Folge hat, sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt (Hinweis E 13. Oktober 1999, 95/13/0149).