Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2005

Geschäftszahl

2003/14/0002

Rechtssatz

In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1788).