Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2005

Geschäftszahl

2003/14/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0104 E 15. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Entgelt ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (Hinweis Ruppe, UStG2, Paragraph 4,, Tz. 10 und 17, mwH).