Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2003/13/0131
Dass die GmbH im in Rede stehenden Zeitraum keine Umsätze oder nur Umsätze erzielt habe, welche unter die Befreiung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 fielen, der zur Abgabenhaftung herangezogene ehemalige Geschäftsführer daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte, und die Abgabe der Umsatzsteuer(jahres)erklärung aber bereits dem neuen Geschäftsführer oblegen wäre, weshalb den zur Abgabenhaftung herangezogenen ehemaligen Geschäftsführer kein Verschulden am Unterlassen der Umsatzsteuer(jahres)erklärung und damit an der Schätzung treffe, ist ein Vorbringen, mit welchem er sein Verschulden an einer Pflichtverletzung von sich wies. Die Abgabenbehörde hatte demnach zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach Paragraph 9, BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hatte sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen ehemaligen Geschäftsführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (Hinweis E 24. Februar 1999, 98/13/0144).