Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2003/12/0219

Rechtssatz

Die belangte Behörde war nicht berechtigt, die besondere Bedeutung der Abteilung, welcher der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugeordnet war, mit der Begründung zu verneinen, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes des Abteilungsleiters eine bestimmte Funktionsgruppe nicht übersteigt (Hinweis E 15.5.2002, 98/12/0087).