Verwaltungsgerichtshof
14.05.2004
2003/12/0219
Die belangte Behörde war nicht berechtigt, die besondere Bedeutung der Abteilung, welcher der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugeordnet war, mit der Begründung zu verneinen, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes des Abteilungsleiters eine bestimmte Funktionsgruppe nicht übersteigt (Hinweis E 15.5.2002, 98/12/0087).