Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2003/12/0219

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die Heranziehung nur des Vergleichsarbeitsplatzes der nach A1/4 eingestuften, im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Referentin der dortigen Abteilung III/2 zur Ermittlung der Wertigkeit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 als rechtswidrig erweist und dass diese Ausführungen entsprechend für den von der belangten Behörde als typisch für die unter 1.8.4. genannte Richtverwendung angeführten Arbeitsplatz im Bereich "der Personalverwaltung in der Zentralleitung" gelten.