Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2003/12/0219

Rechtssatz

Zum Zwecke des Vergleichs des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in den Punkten 1.7.4., 1.8.4. und 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen hätte die belangte Behörde im Sinne der Vorjudikatur alle am 1. Jänner 1994 von diesen abstrakten Richtverwendungen umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gehabt. Dass dies einen besonders aufwändigen Weg darstellt, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, braucht nicht weiter betont zu werden. Er kann aber vermieden werden, indem ausdrücklich genannte ressortspezifische Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben.