Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2003/12/0181

Rechtssatz

Weitere Richtverwendungsvergleiche sind nicht mehr vorzunehmen, wenn auf Grund eines schlüssigen Sachverständigengutachtens die völlige Identität der Punktewerte einer zulässigerweise herangezogenen Richtverwendung mit jenen des zu bewertenden Arbeitsplatzes feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).