Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2003/12/0181

Rechtssatz

Die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten sowie jene der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0046, und vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, je mit Hinweis auf die Vorjudikatur).