Verwaltungsgerichtshof
15.04.2005
2003/12/0181
Angesichts der Paragraphen eins, 2, 3, 6, 8 und 10 des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, (bzw der Paragraphen eins und 10 a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,), und der maßgeblichen Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2001,, welche mit 1. Jänner 2001 massive Veränderungen in der das Museum für Völkerkunde betreffenden Verwaltungsorganisation vorsahen, erscheint die von der Behörde getroffene Annahme, die Arbeitsplatzaufgaben des Beamten seien durchgehend gleichartig geblieben, ohne nähere Feststellungen über die organisationsmäßige Umsetzung der Ausgliederung dieses Museums und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz seines Verwaltungsführers nicht nachvollziehbar.