Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2003/12/0181

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beamte ab 1. Jänner 2001 einen Arbeitsplatz bei einer ausgegliederten Einrichtung inne hatte, berührte weder sein Recht auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes noch die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu ihrer Feststellung. Die für Zeiträume ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, vorgesehene Bewertung von Arbeitsplätzen ausgegliederter Einrichtungen durch Mitglieder der Geschäftsführung (des Vorstandes) der Einrichtung (an Stelle des in Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 hiefür zuständigen Bundeskanzlers) ist nämlich von der Erlassung eines Feststellungsbescheides über diese Bewertung zu unterscheiden, welche STETS der Dienstbehörde zukommt.