Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages eines Beamten ist die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages eines Beamten ist die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).